Förderung Aufforstungen 2025!
Aufforstungen können im Frühjahr 2025 unter Einhaltung der spezifischen Fördervoraussetzungen gefördert werden. Die aktuellen Übergangsregeln sind dabei in diesem Frühjahr zu beachten. Bei Anträgen, die vor dem 31.03.2025 bei der Landesforstdirektion Salzburg eingehen, gilt die Richtlinie der Ländlichen Entwicklung 2014 – 2020. Ab 1. April können in weiterer Folge Anträge für waldbauliche Maßnahmen nur mehr im Rahmen des „GSP-Strategieplans“ bzw. Waldfonds gestellt werden.
Mögliche Förderwerber
Unter den möglichen Förderwerbern werden unter anderem private Waldbesitzer und Agrargemeinschaften mit Niederlassung in Österreich angesprochen. Als Untergrenze für die Antragstellung gelten anrechenbare Standardkosten in der Mindesthöhe von€ 500 bis 31. 3. 2025 bzw. ab 1. April 2025 gelten € 1.000 als Untergrenze. Dadurch sind Aufforstungen ab einer Pflanzenanzahl von ca. 300 Stück bzw. 600 Stück förderbar.
Eine Doppelförderung von beantragten Fördermaßnahmen über verschiedene Förderprogramme ist ausgeschlossen. Ab 100 Hektar Waldfläche müssen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung vorliegen. Geeignet dazu ist entweder ein Waldwirtschaftsplan oder eine PEFC- Zertifizierung. Die Förderabwicklung erfolgt nach einem Auswahlverfahren.
Der Weg zur Förderung
Vor Aufforstungsbeginn muss ein Förderantrag gestellt werden. Als Kostenanerkennungsstichtag gilt dabei das Eingangsdatum des Antrages bei der Landesforstdirektion. Für die Antragstellung sind eine Betriebsnummer bzw. Klientennummer und eine Beratungsbestätigung der Landwirtschaftskammer oder der Landesforstdirektion erforderlich. Betriebe mit forstlichem Fachpersonal, dazu zählen Forstwarte, Förster und Forstakademiker, benötigen keine externe Beratung für die Antragstellung. Nach Eingang des Antrages erhält der Antragsteller eine Verständigung mit der Bekanntgabe des Anerkennungsstichtages, ab dem mit der Aufforstung begonnen werden darf. Die Bewilligung selbst enthält die detaillierten Vorgaben und Fristen. Projektänderungen sind jedenfalls sofort und fristgerecht zu melden, insbesondere, wenn Änderungen der Kosten oder der Laufzeit erwartet werden. Die Fertigstellung ist der Landesforstdirektion als Bewilligende Stelle zu melden. Die Auszahlung der Förderung ist nur möglich, wenn mindestens 65 % der beantragten Fördermaßnahme umgesetzt worden ist.
Für Aufforstungen im Frühjahr wird empfohlen bis 31.03.2025 einen Förderantrag zu stellen. Eine Bewilligung vorausgesetzt, ist die beantragte Aufforstung bis spätestens Ende Juni 2024 abzurechnen, sofern die Bewilligung nicht andere Fristen vorsieht. Insofern sollte die Aufforstung selbst bis Ende Mai 2025 abgeschlossen sein, damit ausreichend Zeit für die Eingaben zur Abrechnung besteht.
Fachliche Fördervoraussetzungen und Fördersätze
Bei geförderten Aufforstungen müssen sich mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Der Anteil an Gastbaumarten (Laubholz und Nadelholz) muss unter 25% liegen. Der Standort muss hinsichtlich Wuchsleistung, Nährstoffverhältnissen und Wasserhaushalt für die gewählte Baumartenkombination gut geeignet sein. Die Aufforstung hat in einem geeigneten Pflanzverband zu erfolgen.
Kleinstandorte und Stockachseln (vor allem im Bergwald) sind dabei besonders zu berücksichtigen. Bei den Forstpflanzen sind geeignete Herkünfte zu verwenden. Dies gilt vor allem bei den Hauptbaumarten Fichte und Lärche. Bei der Bestellung von Forstpflanzen über die Landwirtschaftskammer bzw. den Waldverband Salzburg wird bei der Auslieferung dafür Sorge getragen, dass die Pflanzen passen.
In Abhängigkeit von der Waldfunktion liegen die Fördersätze für Fichte zwischen 1,02 und 1,36 Euro je Stück, für Tanne zwischen 1,86 und 2,48 Euro je Stück, für Lärche zwischen 1,50 und 2,- Euro je Stück, für Laubholz zwischen 2,10 und 2,80 Euro je Stück.
„GSP-Strategieplan“
Ab dem 01.04.2025 können Anträge für Aufforstungen nur mehr im Rahmen des „GSP-Strategieplans“ gestellt werden. Hier gilt eine Standardkostenuntergrenze in der Höhe von € 1.000,- je Projekt. Darüber hinaus müssen für eine geförderte Aufforstung zumindest drei Baumarten mit einem Mindestanteil von je 10 % gesetzt werden. Der Anteil einer Baumart darf nicht mehr als 60% betragen. Der Anteil der Gastbaumarten darf gemäß den Fördervorgaben den Anteil von 24,9% nicht überschreiten.
Die Abrechnung
erfolgt nach sogenannten „Standardkosten“. Für geförderte Aufforstungen sind als Nachweis entsprechende Rechnungen inklusive zugehöriger Zahlungsbestätigung erforderlich (Forstpflanzenrechnung inkl. Zahlungsbestätigung). Für die Abrechnung der Förderung ist die Landesforstdirektion als Bewilligende Stelle rechtzeitig zu kontaktieren.
Sämtliche Förderungsprojekte werden spätestens vor Auszahlung von Mitarbeitern des Landes Salzburg kontrolliert. Bei Nicht-Einhaltung der geltenden Förderungsbestimmungen führt dies zum Einbehalt beziehungsweise zur Rückzahlung der gewährten Förderung.
Ansprechpartner
Bei Fragen zur Aufforstung und auch für allfällige Fördermöglichkeiten stehen die Waldfachberater der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg unter der Telefonnummer 050/2595-3274 gerne zur Verfügung. Hier ist auch einschlägige Fachliteratur kostenlos erhältlich.